STATUTEN

STATUTEN

STATUTEN

bt_bb_section_bottom_section_coverage_image

BÜLACHER EISLAUFCLUBSTATUTEN (1.5.2021)

I. Allgemeine Bestimmungen 

Art. 1 Name und Sitz 

Unter dem Namen Bülacher-Eislaufclub (BEC), nachstehend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bülach.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck 

Der Verein bezweckt, den Eislaufsport engagiert zu pflegen und durch eine aktive Nachwuchsarbeit sowohl im Bereich des Leistungs- wie auch des Breitensports in der Sparte Eiskunstlauf zu fördern.

Art. 3 Dachverband

Der Verein ist Mitglied des Swiss Ice Skating (SIS) und des Kantonal Zürcherischen Eislaufverbandes (KZEV) und unterstellt sich deren Statuten und den technischen Reglementen von ISU und SIS. Der Verein kann anderen Zweckverbänden beitreten.

II. Mitgliedschaft 

Art. 4 Mitglieder-Kategorien 

4.1 Aktiv-Mitgliederinnen und Mitglieder

Sind Eiskunstläuferinnen und Eiskunstläufer, welche den Aktivstatus gemäss Reglement des SIS  haben und aktiv den Eislaufsport betreiben. Ohne EinwiIligung des Vorstandes dürfen Aktiv-Mitglieder nicht mit der Lizenz eines anderen Clubs an regionalen oder nationalen Konkurrenzen/Meisterschaften teilnehmen.

4.1.1 Aktiv-Juniorenmitgliederinnen und Mitglieder

Sind Mitgliederinnnen und Mitglieder, welche zu Beginn der laufenden Saison das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Stichtag bis und mit 30. September).

4.1.2 Aktiv-Seniorenmitgliederinnen und Mitglieder

Sind Mitgliederinnen und Mitglieder, welche zu Beginn der laufenden Saison das 16. Altersjahr vollendet haben (ab 1. Oktober). Ein- und Übertritte von Nachwuchsmitgliedern bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt oder des gesetzlichen Vertreters.

4.2 Funktionärs-Mitgliederinnen und Mitglieder

Sind Personen, welche von der Generalversammlung oder vom Vorstand in die Organisation des BEC einberufen werden.

4.3 Ehren-Mitgliederinnen und Mitglieder

Ehren-Mitgliederinnen und Mitglieder werden Personen, die sich um den BEC in hervorragender Weise verdient gemacht oder für den Verein aussergewöhnliche Dienste geleistet haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.

4.4 Frei-Mitgliederinnen und Mitglieder

Frei-Mitgliederinnen und Mitglieder werden verdiente Mitgliederinnen und Mitglieder oder dem BEC nahestehende Personen, welche sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.

4.5 Passiv-Mitgliederinnen und Mitglieder

Sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen und dazu den jährlich festgesetzten Passiv-Mitgliederbeitrag leisten.

4.6. Berufsläuferinnen und Läufer / Berufstrainerinnen und Berufstrainer

Berufsläuferinnen und Läufer /Berufstrainerinnen und Trainer können aufgrund der Amateurbestimmungen ISU nicht aktive Clubmitglieder sein.

Art. 5 Beginn der Mitgliedschaft 

Für Aktiv- und Passivmitgliederinnen und Mitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Bezahlung des Jahresbeitrages, Für Funktionärs-, Ehren- und Frei-Mitgliederinnen und Mitgleider beginnt die Mitgliedschaft mit erfolgtem Aufnahmebeschluss. Sie sind von der Pflicht zur Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 6 Austritt 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen. Er befreit nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung des fälligen Mitgliederbeitrages sowie der gebuchten Kurskosten  des laufenden Vereinjahres.

Art. 7 Ausschluss 

Mitgliederinnen und Mitglieder aller Kategorien, welche den Statuten und Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, oder die durch ihr Verhalten dem Ansehen und dem guten Ruf des Vereins schaden, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Ausschlussgrund ist auch dann gegeben, wenn ein Mitglied nach erfolgter schriftlicher Aufforderung seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt. Der Entscheid über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innert 20 Tagen seit Empfang der Mitteilung des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich und begründet Beschwerde zuhanden der nächsten Generalversammlung einreichen.

Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft 

8.1 Aktiv- und Passiv-Mitgliederinnen und Mitglieder

Die Vereins-Mitgliedschaft erlischt, sobald der Vereins-Jahresbeitrag nicht mehr bezahlt wird.

8.2 Funktionärs-Mitgliederinnen und Mitglieder

Sobald eine Funktionärin aus der Organisation des BEC ausscheidet oder von seiner Funktion entbunden wird, erlischt seine Funktionärs-Mitgliedschaft.

III. Stimmrecht 

Art. 9 Grundsatz  

Jedes Aktiv-Mitglied hat an der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht.

9.1 Passiv-, Funktionärs-, Ehren- und Frei-Mitgliederinnen und Mitglieder

Passiv-, Funktionärs-, Ehren- und Freimitgliederinnen und Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. (muss abgeklärt werden)

9.2 Aktiv-Juniorenmitgliederinnen und Mitglieder

Für Aktiv-Juniorenmitgliederinnen und Mitglieder, welche zu Beginn der laufenden Saison das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Stichtag 30. September) wird das Stimmrecht durch den/die Inhaber/in der elterlichen Gewalt oder durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in ausgeübt.

9.4 Berufsläuferinnen und Läufer / Berufstrainerinnen und Berufstrainer

Berufsläuferinnen und Läufer / Berufstrainerinnen und Berufstrainer verfügen in der Generalversammlung weder über ein aktives noch ein passives Stimmrecht.

IV. Organisation 

Art.10 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des Folgejahres.

Art. 11 Organe des Vereins 

Organe des BEC sind:

• die Generalversammlung

• der Vorstand

• die Revisionsstelle

Art. 12 Generalversammlung (GV) 

Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, d.h. bis spätestens 31. Juli jeden Jahres statt. Die Einladung zur GV erfolgt durch den Vorstand und schriftliche Einladung sämtlicher Aktiv-Mitgliederinnen und Mitglieder durch elektronischen Versand (Email). Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem festgesetzten GV-Termin unter Bekanntgabe der Traktanden.

Die ordentliche Generalversammlung behandelt folgende Traktanden:

• Abnahme des Protokolls der letzten ordentlichen und allenfalls ausserordentlichen Generalversammlung

• Abnahme der Jahresberichte

• Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle

• Abnahme der Vereinsrechnung

• Decharge Erteilung an den Vorstand

• Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge. Diese betragen CHF 600.– pro Jahr (muss Betrag in die Statuten)

• Abnahme des Budgets für das bevorstehende Vereinsjahr

• Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, sofern diese mindestens zehn Tage vor der GV dem Präsidenten schriftlich vorliegen. Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können durch Mehrheitsbeschluss der an der GV anwesenden Vorstandsmitgliederinnen und Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung freigegeben oder an die nächste GV verwiesen werden.

• Verschiedenes / Varia.

Art. 13 Beschlussfassung 

Die Abstimmungen und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/in den Stichentscheid zu treffen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

Art. 14 Ausserordentliche Generalversammlung 

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann durch den Vorstand (mit absolutem Mehr) oder durch einen Fünftel der stimmberechtigten Mitgliedern (mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten/in) verlangt werden. Diese ist innert fünf Wochen nach Vorstandsbeschluss bzw. Eintreffen des Begehrens der Mitglieder bei dem Präsidenten/ der Präsidentin, durchzuführen und wie eine ordentliche Generalversammlung zu publizieren. Die Traktandenliste einer ausserordentlichen Generalversammlung umfasst die Anträge, welche vom Vorstand in der Einladung publiziert bzw. im schriftlichen Begehren der Mitglieder formuliert wurden

Art. 15 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/ der Präsidentin, dem Vize-Präsident/ der Vize-Präsidentin, der technischen Kommission sowie 2 bis 5 weiteren Mitgliedern/innen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach diesen 2 Jahren sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes von der GV wieder wählbar. Während der Amtsdauer austretende Mitglieder/innen werden durch Vorstandsbeschluss ersetzt. Ein freiwilliger Rücktritt (ausser in einer GV) muss mit zweimonatlicher Kündigungsfrist dem Präsidenten/ der Präsidentin oder dem Vizepräsident/ der Vizepräsidentin schriftlich eingereicht werden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten/ der Präsidentin  und dem Vizepräsident/ der Vizepräsidentin unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit der Sitzung, oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern, so oft es die laufenden Geschäfte erfordern. Über die Vorstandsverhandlungen und -beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit des Präsidenten/ der Präsidentin oder des Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder/innen und Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Stichentscheid steht dem Präsidenten/ der Präsidenten zu.

Aufgaben/Befugnisse des Vorstandes:

• Er ist das Führungsgremium des Vereins

• Er führt die laufenden Geschäfte

• Er regelt die Vertretung des Vereins nach aussen

• Er erfüllt alle Aufgaben und hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind

• Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung

• Er erstellt die erforderlichen Reglemente

• Er ist verantwortlich für die Errichtung und Verwaltung eines oder mehrerer Fonds sowie für deren Verwendungszweck. Diesbezüglich erlässt er entsprechende FondsReglemente

• Er plant kurz-, mittel- und langfristig die Zukunft des Vereins.

Er ist für die Einstellung, Überwachung und Entlassung der Berufstrainer und Beruftrainnerinnen verantwortlich. Die Einstellung basiert auf einem schriftlichen Vertrags- oder Auftragsverhältnis. Daraus müssen mindestens Zielsetzungen des Clubs, Verhältnis Club- zu Privatunterricht und Arbeitsbedingungen hervorgehen.

Der Vorstand bestellt folgende Kommissionen:

• Technische Kommission: Die Aufgaben und Kompetenzen dieser ständigen Kommission sind in verbindlichen Reglementen festzuhalten. Ausbau und Abänderungen unterliegen der Genehmigung des Vorstandes. In jedem Fall haben die Reglemente von ISU und SIS  Vorrang vor clubinternen technischen Reglementen

• Befristete Kommissionen: Zur Prüfung oder Bewältigung einzelner Aufgaben können vom Vorstand zeitlich befristete Kommissionen bestellt werden.

Der Vorstand stellt Antrag auf Änderung der Statuten.

Art. 16 Die Revisionsstelle 

Mit der Prüfung der Vereinsrechnung werden 2 Revisorinnen und Revisoren betraut. Sie werden gleichzeitig mit dem Vorstand von der GV auf eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Die Revisoren haben jährlich die Rechnung und den Vermögensstand zu prüfen und darüber der GV schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

V. Finanzen 

Art. 17 Finanzielle Mittel  

Die Finanzierung des Vereins erfolgt u.a. durch:

17.1 Ordentliche Mittel: 

• Beiträge der Aktiv- und Passivmitgliederinnen und Mitglieder

• Beiträge der verschiedenen Gönnergruppierungen

• Einnahmen aus Sponsoren- und Werbeverträgen und Werbe-Aktivitäten

• Einnahmen aus sportlichen und anderen Vereinsaktivitäten

• Beiträge von Behörden, anderen Organisationen und Institutionen

• Subventionen / Zinsen

17.2 Ausserordentliche Mittel 

Die Festlegung ausserordentlicher Beiträge der Vereinsmitglieder untersteht der Genehmigung durch die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung.

Art. 18 Aktivmitglieder-Entschädigungen 

Aktivmitgliederinnen und Mitglieder dürfen ausschliesslich Gruppen als Moniteure unterrichten. Geld- und Naturalleistungen sind nur im Rahmen der Bestimmungen des SIS  über Moniteur Entschädigungen zulässig. Die Erteilung von Unterricht ausserhalb des BEC bedarf der Bewilligung durch den Vorstand.

Art. 19 Persönlicher Anspruch 

Weder bei einem Austritt noch bei der Auflösung oder Fusion des Vereins haben die Mitglieder persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 20 Haftung 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dasVereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Auflösung des Vereins und/oder Fusion 

Art. 21 Auflösung 

Die Generalversammlung kann, sofern die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit 2/3 Mehrheit die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein beschliessen. Auf Antrag des Vorstandes bestimmt sie die Modalitäten bei einer Auflösung oder Fusion.

Art. 22 Vereinsvermögen 

Ein allfällig verbleibendes Vereinsvermögen muss im Falle der Auflösung des Vereins beim SIS  deponiert werden. Dieses bleibt während maximal 10 Jahren zweckgebunden deponiert und ist vom SIS  einem zukünftigen Club der Region, der oben stehende Interessen verfolgt, zu übergeben. Nach Ablauf dieser Frist fällt das Vermögen dem SIS  mit der Zweckbindung der Nachwuchsförderung zu.